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GEMA

gema.de

Gesamtverträge zwischen der GEMA und dem Deutschen Tonkünstlerverband

 

Deutschland verabschiedete 1901 ein Gesetz, das die Aufführungsrechte von Komponisten regelte. Auf dieser Rechtsbasis gründeten bekannte Komponisten wie Richard Strauss und Gustav Mahler 1903 einen Berufsverband und eine Verwertungsgesellschaft. Beide Institutionen sind die Vorläufer der heutigen GEMA.


Das Ziel hat sich in mittlerweile über 100 Jahren nicht geändert: Nach wie vor geht es darum, das geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre Leistung zu entlohnen. Denn kein Komponist, Textdichter oder Verleger kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch tatsächlich erhält. Diese Aufgabe nimmt in Deutschland die GEMA wahr. Als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung vertritt sie mehr als 64.000 Mitglieder – Komponisten, Textdichter, Verleger – und über eine Million ausländische Berechtigte.

Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den Musiknutzern alle Rechte unkompliziert zu erwerben. Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten, Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt, muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Ansprechpartner sind die örtlichen GEMA-Bezirksdirektionen.
Der DTKV hat mit der GEMA Gesamtverträge abgeschlossen, wodurch die Mitglieder im Deutschen Tonkünstlerverband die Möglichkeit haben, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.
 

Der Gesamtvertragsnachlass beträgt 20 Prozent.

1. Gesamtvertrag Veranstaltungen


Um den Nachlass in Anspruch nehmen zu können, muss die Veranstaltung rechtzeitig, das heißt mindestens drei Tage vor der Veranstaltung bei der GEMA angemeldet werden. Dies gilt auch für Veranstaltungen, bei denen der DTKV nur Mitveranstalter ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Veranstaltungen im Namen des DTKV angemeldet und abgerechnet werden.
Sämtliche vergütungspflichtige Nutzungsarten urheberrechtlich geschützter Musik müssen bei der GEMA angemeldet werden, vor allem:
• Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen (z.B. Konzerte, Tanzveranstaltungen, Festzüge, Kundgebungen etc.)
• Hintergrundmusik in öffentlichen Räumen
• Vorführungen von Filmen
• Musik in der Telefonwarteschleife
• Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Veranstalters
Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion vorab über die geplante Musiknutzung. Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Konzert mit ernster Musik, Veranstaltung mit Tanzmusik, et cetera).
Die GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (zum Beispiel bei einer Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (zum Beispiel bei Musiknutzung in der Telefonwarteschleife) erhalten Sie ein Vertragsangebot. Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu Schadensersatzansprüchen führen und bis zum Doppelten der Vergütung kosten.

2. Musik auf Internetseiten: Gesamtvertrag für die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music on Demand

Seit Juni 2014 besteht mit dem Deutschen Tonkünstlerverband ein Gesamtvertrag für die Nutzung von Musikwerken im Rahmen von Music on Demand (Musik auf Internetseiten et cetera)
Weitere Informationen über die Gesamtverträge können bei der Geschäftsstelle des Deutschen Tonkünstlerverbandes, Alte Poststr. 9f, 94036 Passau, Tel. 0851/22 59 18 48, info@dtkv.org jederzeit angefordert werden.

VG Musikedition

vg-musikedition.de

 Seit Mitte des Jahres 2021 besteht ein Rahmenvertrag zwischen dem DTKV und der VG Musikediton zur "Vervielfältigung von Noten". Auf der Basis dieses Gesamtvertrages können freiberuflich tätige Musikpädagoginnen und Musikpädagogen, die Mitglied des DTKV, bzw. Mitglied eines Landes-, Regional-, Bezirks oder Ortsverbands im DTKV sind, einen Lizenzvertrag abschließen, mit dem Fotokopien und andere (auch digitale) Vervielfältigungen von Noten und Songtexten legal und unkompliziert genutzt werden können. Die Mitglieder erhalten einen Rabatt von 20% auf die Normaltarife.

"Grundsätzlich gilt in Deutschland gemäß § 53 Abs. 4 UrhG ein Fotokopier- bzw. Vervielfältigungsverbot für Noten (oder Songtexte). Relevante Ausnahmen für die Praxis gibt es nicht. Allerdings besteht auch für Musikpädagogen die Möglichkeit, durch Abschluss eines einfachen und kostengünstigen Lizenzvertrages Fotokopien und andere Vervielfältigungen von Noten (und Songexten) in bestimmtem Umfang herzustellen und im Unterricht und bei Aufführungen zu verwenden.

Die VG Musikedition kommt damit dem Wunsch vieler Musikpädagogen nach, eine legale und den Anforderungen der Praxis entsprechende Ausnahmeregelung vom gesetzlich verankerten absoluten Fotokopierverbot zu ermöglichen. Mit der verwaltungseinfachen Lizenz kann der Unterricht rechtlich sicher, attraktiver und flexibler gestaltet werden, zum Beispiel, indem einzelne Musikwerke und Unterrichtsmaterialien aus umfangreichen Sammelausgaben vervielfältigt und verwendet werden dürfen (auch als Digitalisat). Natürlich dürfen sämtliche im Vertragsumfang hergestellten Kopien auch für Aufführungen verwendet werden." (VG Musikedition)

Zum Online Vertragsabschluss

Die VG Musikedition berät und informiert auch telefonisch unter 0561/109656-16.
Oder schreiben Sie eine E-Mail an: FMu@vg-musikedition.de.

 

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